Kinderwunsch | Schwanger | Baby | Kind | Schule
Werbung
Neue Schwangere (SSW)
| suri | 25 |
| luna671 | 9 |
| Silk | 25 |
| Kristinchen81 | 18 |
| jani12 | 6 |
| Braenn | 32 |
| nicki0017 | 24 |
| franzi159 | 17 |
| anke16 | 23 |
| Milena2012 | 21 |
|
|
Neu: |
Antrag auf Elterngeld (2)

Während der Elternzeit arbeiten?
Im Bezugszeitraum (also in der Elternzeit) dürfen maximal 30 Wochenstunden gearbeitet werden, sonst entfällt der Anspruch auf Elterngeld. Bei geringerer Teilzeitarbeit darf das Nettoeinkommen die Bemessungsgrenze von 2700 Euro nicht überschreiten, sonst bleibt nur der Mindestsatz von 300 Euro. Verdient man im Teilzeitarbeitsverhältnis unter 30 Wochenstunden weniger als diese 2700 Euro, stehen dem Antragssteller 67 Prozent des Einkommensausfalls zu. Dabei mindestens aber 300 Euro und höchstens 67 Prozent der Differenz zwischen Nettoteileinkommen und 2700 Euro. Verdient man zum Beispiel vor der Geburt 2700 Euro, nach der Geburt 1600 Euro bei einer durchschnittlichen Arbeitszeit von unter 30 Stunden pro Woche, stehen dem Antragssteller 737 Euro zu (67 % von 1100 € Differenz).
Zusätzlicher Bonus für zusätzliche Kinder
Bei Mehrlingsgeburten wird ein Bonus von 300 Euro für das zweite und jedes weitere Kind gezahlt. Hat man neben dem Neugeborenen noch ein Kind unter drei Jahren oder zwei Kinder, die jünger als sechs Jahre alt sind, erhält man den Geschwisterbonus: einen Aufschlag von zehn Prozent, mindestens aber 75 Euro.
Welche Leistungen werden auf das Elterngeld angerechnet?
Zum Nettoeinkommen wird auch das Mutterschaftsgeld gezählt,
weshalb im ersten Bezugsmonat meist kein Elterngeld bleibt. Nicht
dazu zählen jedoch Leistungen wie: Arbeitslosengeld und ALG II,
Kurzarbeitergeld, ausländische Entgeltersatzleistungen, Wohngeld,
Sozialhilfe, Renten, Stipendien, BAföG, Krankengeld etc.
Das bezogene Elterngeld ist übrigens komplett sozialabgaben-
und steuerfrei!
Ändern sich dabei die Beiträge zur Krankenversicherung?
- Elterngeldempfänger, die vor der Geburt in einer gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert waren, bleiben beitragsfrei weiterversichert, sofern kein weiteres Einkommen bezogen wird.
- Versicherungspflichtige Studierende müssen ihre Beiträge weiter zahlen, wenn sie in dieser Zeit immatrikuliert bleiben.
- Freiwillig gesetzlich Versicherte müssen weiter ihre Beiträge leisten, ohne weiteres Einkommen ist dabei der Mindestsatz fällig. Bei verheirateten Paaren ist evtl. der Wechsel in die beitragsfreie Familienversicherung möglich.
- Privat Versicherte zahlen ihre Beiträge fort, allerdings werden diese bei der Berechnung des Elterngeldes nicht vom Bruttoeinkommen abgezogen.
Sollten nach diesem Crashkurs weiterhin Unklarheiten bestehen, am
Besten die Merkblätter, die den Anträgen angehängt sind, aufmerksam
studieren oder an die zuständige Elterngeldstelle wenden. Damit
wünschen wir viel Erfolg beim Ausfüllen der Formulare!
Einen kostenlosen Elterngeldrechner bietet das Bundesministerium für Familie.



