Aufsichtspflicht: Was versteht man darunter?
Eltern sind gesetzlich dazu verpflichtet, für das minderjährige Kind zu sorgen: „Die Personensorge umfasst insbesondere die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen“, so § 1631 des Bürgerlichen Gesetzbuches.
Generell verfolgt die Aufsichtspflicht zwei Zwecke:
- Man soll das Kind vor Schäden, die durch sein eigenes oder fremdes Verhalten entstehen können, schützen.
- Man soll auch Schäden, die durch das aufsichtsbedürftige Kind bei anderen verursacht werden können, vorbeugen.
Aufsichtspflicht übertragen
In erster Linie sollen Eltern über das Kind sorgen. Jedoch können auch andere Personen aufsichtspflichtig werden. In diesem Fall spricht man von der sogenannten Übertragung der Aufsichtspflicht.
Gesetzlich geschieht dies durch einen Vertrag, indem Eltern die andere beteiligte Seite – der Babysitter, die Tagesmutter, Kita-Erzieherin oder Lehrerin – in die Übernahme der Aufsichtspflicht einwilligen.
Wer aber auch aus Gefälligkeit die Aufsicht übernimmt, ist damit auch rechtlich zur Erfüllung der Aufsichtspflicht verpflichtet. In diesem Fall reicht es auch, wenn das Einverständnis die Aufsichtspflicht zu übernehmen mündlich gegeben wird.
Fallbeispiel: Solltest du befreundete Kinder zur Schule begleiten, übernimmst du in diesem Fall, wenn du es vorab mit deren Eltern abgesprochen hast, die Aufsichtspflicht.
Aufsichtspflicht: Kita, Kindergarten, Schule
Viele Eltern, deren Kinder Kindergarten, Kita oder Schule besuchen, fragen sich wann und wo genau die Aufsichtsplicht beginnt. Generell gilt: Sobald das Kind von einem Elternteil in die Kita, den Kindergarten oder in die Schule gebracht wird, wird die Aufsichtspflicht an die/den Erzieherin/Lehrerin übergeben.
Die Aufsichtspflicht dauert so lange an, bis das Kind von den Eltern oder dem Obsorgeberechtigen wieder abgeholt wird.
Haften Eltern immer für ihre Kinder?
Als Elternteil bist du für Sach- oder Personenschäden erst dann verantwortlich, wenn dies durch die Verletzung der Aufsichtspflicht deinerseits verursacht wird. Das heißt, solltest du von einem möglichen Schaden wissen oder damit gerechnet haben und nichts dagegen unternommen haben, haftest du in diesem Fall für deinen Nachwuchs.
Sollte dein Kind zum Schadenszeitpunkt jünger als sieben Jahre alt sein, haftest du für ihn in diesem Fall grundsätzlich nicht. Im Straßenverkehr gilt diese Regelung sogar bis zum vollendeten 10. Lebensjahr.
Zwischen dem 7. und 18. Lebensjahr sind Kinder voll haftungspflichtig, sofern sie bei dem Schaden die notwendige Einsichtsfähigkeit besitzen. Das heißt, dass das Kind beim Entstehen des Schadens bereits reif genug war, um zu erkennen, dass sein Handeln zu Schaden führen kann.
Generell gilt, je älter das Kind ist, desto größer wird seine Eigenverantwortung.
Wann ist die Aufsichtspflicht verletzt?
Von einer Verletzung der Aufsichtspflicht spricht man erst dann, wenn Eltern oder aufsichtsverantwortliche Personen ihre Aufsichtspflicht nachweislich verletzt haben, was als Folge zu Schaden geführt hat.
Die Aufsichtspflicht kann je nach Einzelfall variieren
Viele Faktoren werden bei der Erfüllung der Aufsichtspflicht beachtet:
- Alter des Kindes
- Seine geistige, körperliche und seelische Reife
- Art der Aktivität: Bewegungsspiele oder Ausflüge erfordern eine größere Aufsicht als „ruhige“ Tätigkeiten: Malen, Lesen, etc.
- Örtliche Gegebenheiten
Wichtig: Aufsichtspflicht bedeutet nicht ein ständiges Überwachen. Man sollte immer die persönlichen Bedürfnisse des Kindes in Betracht ziehen. Eine ständige Kontrolle kann die Entwicklung des Nachwuchses behindern.