Mit dem am 2. Februar 2011 im Kabinett beschlossenen Entwurf zum Steuervereinfachungsgesetz sollen erhebliche Verbesserungen für Familien erzielt werden. Künftig können alle Eltern Kinderbetreuungskosten steuerlich absetzen, zudem wird die Beantragung des Kindergelds vereinfacht, heißt es vom Bundesministerium für Familien (BMFSFJ).
„Immer mehr Eltern möchten Kinderbetreuungsangebote in Anspruch nehmen – sei es bei der Tagesmutter, im Kindergarten oder im Hort. Mit dem neuen Gesetz können künftig alle Eltern Kinderbetreuungskosten steuerlich absetzen – damit schaffen wir für sie eine echte finanzielle Entlastung. Gleichzeitig werden Betreuungskosten vom Einkommen abgezogen, wenn es um die Berechnung des Anspruchs etwa auf BAföG oder Wohngeld geht. So profitieren Familien doppelt.
Die Neuerungen im Einzelnen:
- Kinderbetreuungskosten sind steuerlich absetzbar: Bisher waren Betreuungskosten für Kinder bis zum Alter von 14 Jahren nur dann als Werbungskosten absetzbar, wenn beide Eltern arbeiten. Alle anderen Eltern mussten besondere persönliche Umstände nachweisen, um die Betreuungskosten absetzen zu können. Jetzt wird der Kreis der Berechtigten erheblich ausgedehnt und zugleich die Steuererklärung um eine Seite verkürzt. Damit können grundsätzlich alle Eltern zwei Drittel der Betreuungskosten pro Kind und höchstens 4.000 Euro als Sonderausgaben von der Steuer absetzen. Dies gilt für alle Kinder bis 14 Jahren und bei körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderungen bis 25 Jahren.
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- Der Wechsel von den Werbungskosten zu den Sonderausgaben führt auch nicht zu höheren Kitakosten. Für alle außersteuerlichen Leistungen gilt: Kinderbetreuungskosten werden bei der Ermittlung der Einkünfte abgezogen.
- Die Besserstellung der Familien bei den Betreuungskosten wirkt sich auch auf andere Bereiche aus: Beim BAföG und beim Wohngeld beispielsweise werden künftig die Betreuungskosten von den Einkünften abgezogen, nach deren Höhe sich die Ansprüche richten.
- Die Beantragung des Kindergelds wird vereinfacht: Seit 2012 müssen Eltern und volljährige Kinder nicht mehr aufwändig nachweisen, dass das Einkommen des Kindes unter 8.004 Euro pro Kalenderjahr liegt. Stattdessen muss erst nach Abschluss der ersten Berufsausbildung nachgewiesen werden, dass das Kind neben der Ausbildung nicht mehr als 20 Stunden pro Woche erwerbstätig ist.
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[Quelle: http://www.bmfsfj.de]