Die wichtigsten Fragen im Überblick:
Neuer 5-Stufenplan für Öffnungen
Mit dem zweiten harten Lockdown, der seit dem 16. Dezember gilt, wurde das öffentliche Leben drastisch heruntergefahren. Bund und Länder haben sich gestern darauf geeinigt, diesen noch bis zum 18. April fortzuführen – er wurde bereits im Januar bis Anfang März verlängert.
Friseure, kosmetische Dienstleistungen und auch Blumen-und Gartenmärkte sind bereits seit Montag, den 1. März geöffnet.
Für die kommenden Wochen hat die Bundesregierung weitere Lockerungen in Aussicht gestellt. Dafür haben sie einen komplizierten 5-Stufenplan vorgestellt. Öffnungen sind noch strenger an Inzidenzwerte geknüpft.
Da sich in den letzten Wochen einige Landkreise und Bundesländer nicht an die eingeführte Notbremsen gehalten haben, wurde im Beschluss vom 22.03.2021 festgelegt, diese konsequenter durchzusetzen.
Wird der Inzidenzwert von 100 überschritten, sollen betroffene Landkreise zudem auch weitere Maßnahmen einführen können. Dies kann z.B eine Ausgangsbeschränkung, verschärfte Kontaktbeschränkungen oder eine erweiterte Maskenpflicht sein. Welche Maßnahmen umgesetzt werden, entscheidet der Landkreis.
ZDF heute hat den 5-Stufen-Plan in einer Grafik zusammengefasst:
Was gilt für Ostern?
Eine veränderte Kontaktregelung wie zu Weihnachten wird es für Ostern nicht geben. Bund und Länder hatten in der Sitzung am 22.03.2021 einen verschärften Lockdown über die Osterfeiertage beschlossen. Dazu sollte der Gründonnerstag und der Karsamstag sogenannte Ruhetage werden. Zwei Tage nach den Beschlüssen hob Kanzlerin Merkel jedoch die Ruhetage wieder auf. Somit gelten zu Ostern die aktuellen Regelungen.
Zu Ostern werden die Regelungen für private Treffen wie bisher mit Personen aus dem eigenen und EINEM weiteren Hausstand möglich sein. Maximal dürfen sich jedoch nur 5 Personen treffen, Kinder unter 14 Jahren werden nicht mitgezählt. Impf- und Testzentren bleiben über die Osterfeiertage geöffnet.
Kirchen und Religionsgemeinschaften werden über Ostern angehalten, nur virtuelle Gottesdienste stattfinden zu lassen.
Ist Urlaub möglich?
Urlaub im eigenen Bundesland oder innerhalb von Deutschland ist zum jetzigen Zeitpunkt (23.03.2021) noch nicht möglich. Ein möglicher Beschluss einiger Bundesländer auf kontaktfreien Urlaub im eigenen Bundesland in z.B Ferienwohnungen oder Wohnmobilen wurde abgelehnt.
Für Urlauber aus dem Ausland wird jetzt eine Testpflicht vor dem Rückflug eingeführt. Ein Test vor der Einreise nach Deutschland soll Pflicht werden. Die Fluggesellschaften, die über Ostern Flüge nach Mallorca anbieten, haben sich bereit erklärt, Reisende vor der Rückreise noch auf Mallorca zu testen.
Urlauber, die in den „Hochinzidenzgebieten“ und Gebieten mit neuen Virus-Mutationen kommen, mussten bereits vorher schon einen negativen Test für die Einreise vorweisen.
Welche Geschäfte bleiben offen?
Geschlossen bleibt vorerst (Stand 04.03.2021) der Einzelhandel bis auf Geschäfte des täglichen Bedarfs. Dazu zählen: Einzelhandel für Lebensmittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, Kfz-Werkstätten, Fahrradwerkstätten, Banken und Sparkassen, Poststellen, Reinigungen, Waschsalons, Zeitungsverkauf, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte.
Restaurants ist die Lieferung von Speisen weiterhin erlaubt, der Verzehr vor Ort bleibt verboten.
Neue Öffnungen ab Anfang März:
Ab dem 01.03.2021 durften in einigen Bundesländern bereits wieder Friseure, Baumärkte, Fußpflege-Praxen, Dienstleister für Körperhygiene-und pflege, Gärtnereien, Gartenmärkte und Blumenläden wieder öffnen.
Ab sofort (Stand 04.03.2021) werden Buchhandlungen, Blumengeschäfte und Gartenmärkte in allen Bundesländern einheitlich dem Einzelhandel des täglichen Bedarfs zugerechnet. Sie brauchen dafür ein geeignetes Hygienekonzept und eine Begrenzung auf 1 Kunden pro 10 Quadratmeter Verkaufsfläche.
Auch Fahr-und Flugschulen dürfen mit passendem Hygienekonzept wieder öffnen. Die Voraussetzung: Wenn nicht dauerhaft eine Maske getragen werden kann, muss ein tagesaktueller COVID-19 Test des Kunden und ein Testkonzept für das Personal vorliegen.
Neues Testkonzept für Bürger
Wichtig für die neuen Öffnungen und Lockerungen ist das flächendeckende Testkonzept, das der Bund nun einführt. Jeder Bürger hat damit Anspruch auf einen Corona-Schnelltest in der Woche.
Ab dem 08.03.2021 übernimmt die Kosten für diesen Test der Bund. Bis Anfang April soll somit schrittweise das neue Testkonzept eingeführt werden.
Die Tests können entweder bei Testzentren vor Ort oder auch bei niedergelassenen Ärzten gemacht werden. Auch Discounter und Drogeriemärkte werden in Zukunft Schnelltests verkaufen.
Auch Schulen und Kitas sollen vermehrt getestet werden. Der Beschluss der Länder sieht vor, dass das Personal in Schulen und in der Kinderbetreuung mindestens einmal pro Woche einen kostenlosen Test erhalten.
Sind Schüler in Präsenzpflicht oder im Wechselunterricht, soll auch bei ihnen ein kostenloser Test in der Präsenzwoche gemacht werden.
Mit wem darf man sich noch treffen?
Nach wie vor sollten die sozialen Kontakte auf ein Minimum reduziert werden.
Seit dem 08. März 2021 gilt: Treffen des eigenen Hausstandes mit einem weiteren Haushalt sind wieder möglich. Maximal dürfen sich 5 Personen treffen. Kinder bis 14 Jahre werden nicht mitgezählt.
In Regionen mit einer 7-Tage-Inzidenz von unter 35 kann diese Regelung sogar ausgeweitet werden. Treffen mit maximal 10 Personen aus maximal 3 Haushalten sollen dann erlaubt sein. Kinder unter 14 Jahren werden nicht mitgezählt.
Diese Regelung ist vom Inzidenzwert abhängig. Steigt er an drei aufeinanderfolgenden Tagen auf über 100, treten die vorherigen, strengeren Regeln wieder in Kraft.
Medizinische Masken im öffentlichen Verkehr
Laut dem Beschluss reichen normale Alltagsmasken für beim Einkaufen und im öffentlichen Verkehr nicht mehr aus. Deswegen ist in diesen Situationen das Tragen einer medizinischen Schutzmaske (OP-Masken oder virenfilternde Masken der Standards KN95/N95 oder FFP2) jetzt verpflichtend. In Bayern gilt eine FFP2-Maskenpflicht im öffentlichen Verkehr.
Auch in anderen Situationen, in denen längerer und näherer Kontakt zu anderen Personen nicht vermeidbar ist, wird zum Tragen dieser Masken angeraten.
Was gilt für Schulen & Kitas?
Das Thema Schulen und Kitas war schon bei dem letzten Treffen ein heißer Punkt. Seit dem 22. Februar findet aber in allen Bundesländer mehr oder weniger wieder Präsenzunterricht an Grundschulen und für Abschlussklassen statt. Viele Schulen setzen hier auf Wechselunterricht, mit dem Schüler abwechselnd in der Schule oder zu Hause unterrichtet werden.
Im Beschluss vom 22.03.2021 wurde noch einmal bestätigt, dass flächendeckende Tests für Kitas und Schulen eingeführt werden sollen. Die Testkapazitäten werden aktuell soweit ausgebaut, dass zwei Tests pro Woche in Schulen und bei den Beschäftigten in Kitas angestrebt werden. Zudem sollen Erzieher und Lehrer wenn möglich geimpft werden.
Regelungen in den einzelnen Bundesländern (Stand: 03.03.2021)
Bereits seit Ende Februar sind in den Bundesländern die Schulen wieder offen: Für ausgewählte Jahrgangsstufen und Abschlussklassen gibt es Wechselunterricht. Weitere, schrittweise Öffnungen sind von den einzelnen Bundesländern geplant. Auch Kitas kehren seit Ende Februar zum normalen Betrieb zurück – allerdings mit pandemiebedingten Einschränkungen.
Baden-Württemberg
Bayern
Berlin
Brandenburg
Bremen
Hamburg
Hessen
Mecklenburg-Vorpommern
Niedersachsen
Nordrhein-Westfalen
Rheinland-Pfalz
Saarland
Sachsen-Anhalt
Sachsen
Schleswig-Holstein
Thüringen
Homeschooling
Gibt es eine Notbetreuung in Kitas?
Die meisten Bundesländer haben den normalen Betrieb der Kindertagesstätten wieder aufgenommen. (Stand 03.03.2021) Somit gibt es in den entsprechenden Bundesländern keine Notbetreuung für Kita-Kinder mehr. Der Kitabetrieb läuft als eingeschränkter Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen.
Es gilt zum Beispiel das Einhalten von festen Gruppen, Abstand zwischen den betreuenden Erziehern, und vieles mehr. Genauere Infos zum eingeschränkten Regelbetrieb im Kindergarten findest du auf der jeweiligen Bundesland-Website oder auch bei deinem Kindergarten.
Regelungen in den einzelnen Bundesländern (Stand: 03.03.2021)
- Baden-Württemberg
In Baden-Württemberg gibt es einen eingeschränkten Regelbetrieb seit dem 22.02.2021. - Bayern
In Bayern gibt es in Kitas einen eingeschränkten Regelbetrieb, allerdings nur bei einem Inzidenzwert von unter 100. Steigt der Wert über 100 gibt es eine Notbetreuung für ausgewählte Personengruppen. - Berlin
Kitas werden ab dem 09.03.2021 in den eingeschränkten Regelbetrieb gehen. Bis zum 05.03.2021 wird es eine Notbetreuung für bestimmte Personengruppen geben. - Brandenburg
In Brandenburg sind die Kitas für Vorschulkinder weiterhin geöffnet. Es wird aber dringend an die Eltern appeliert, ihre Kinder zu Hause zu betreuen. - Bremen
Auch in Bremen sind die Kitas im eingeschränkten Regelebetrieb unter Pandemiebedingungen. - Hamburg
In Hamburg gibt es eine erweiterte Notbetreuung für ausgewählte Personengruppen. - Hessen
Hessen hat ebenfalls den eingeschränkten Kitabetrieb. - Mecklenburg-Vorpommern
Die Kitas in Mecklenburg-Vorpommern bleiben bei einem Inzidenzwert unter 100 im eingeschränkten Regelbetrieb. Sollte der Wert über 150 steigen, wird es eine Notbetreuung unter speziellen Voraussetzungen geben - Nordrhein-Westfalen
In Nordrhein-Westfalen ist aktuell nur eine Notbetreuung in den Kitas möglich, KEIN Regelbetrieb. Die Kitas dürfen eine Auslastung bis maximal 50% haben. Weitere Öffnungen sind vom Inzidenzwert abhängig. - Rheinland-Pfalz
Es gibt in Rheinland-Pfalz einen eingeschränkten Kitabetrieb, die Kinder sollen aber nach Möglichkeit zu Hause bleiben. - Saarland
Im Saarland gibt es einen eingeschränkten Kitabetrieb unter Pandemiebedingungen. - Sachsen-Anhalt
Auch in Sachsen-Anhalt gibt es in den Kitas eingeschränkter Betrieb. - Sachsen
In Sachsen gibt es einen eingeschränkten Kitabetrieb. - Schleswig-Holstein
Auch Schleswig-Holstein hat seit Ende Februar den eingeschränkten Kitabetrieb wieder aufgenommen. - Thüringen
In Thüringen sind die Kitas ebenfalls im eingeschränkten Kitabetrieb unter Pandemiebedingungen.
Finanzielle Unterstützung für Eltern
Um Eltern im Fall geschlossener Schulen und Kitas zu helfen, wird das Kinderkrankengeld ausgeweitet. Merkel bestätigt, dass 2021 jedes Elternteil zehn zusätzliche Tage Kinderkrankengeld beanspruchen kann. Für Alleinerziehende gibt es 20 zusätzliche Tage.
Der Anspruch gilt auch in Fällen, in denen das Kind zu Hause betreut werden muss, weil Schule oder Kita pandemiebedingt geschlossen sind.
Einige Bundesländer, darunter Bayern, hatten außerdem bereits zugesichert, die Kita-Gebühren ganz oder teilweise für die Monate Januar und Februar zu übernehmen.
Ebenso wird es auch 2021 einen Corona-Kinderbonus für alle Kinder, die noch Kindergeld bekommen, geben. Dieser wird allerdings etwas geringer ausfallen als im letzten Jahr. Ausführliche Infos findest du in nachfolgendem Info-Kasten.