In diesem Artikel:
- Beschäftigungsverbot: MuSchG schützt Schwangere
- Generelles Beschäftigungsverbot: verbotene Tätigkeiten
- Verbotene Tätigkeiten in der Schwangerschaft
- Individuelles Beschäftigungsverbot: ärztliches Attest
- Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft während Corona
- Wer zahlt, wenn ich nicht mehr arbeiten darf?
- Quellen
Beschäftigungsverbot: Schwangerschaft als Ausnahmezustand
Um dir und deinem Ungeborenen den bestmöglichen Schutz zu gewährleisten, gibt es das Mutterschutzgesetz (MuSchG). Es gilt für alle Schwangeren, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, wie es offiziell heißt.
Das schließt auch Heimarbeiterinnen und Hausangestellte ein. Auch wenn du einer geringfügigen Beschäftigung nachgehst oder noch in Ausbildung bist, gilt für dich das MuSchG – für Schülerinnen und Studentinnen nur unter bestimmten Voraussetzungen.
Mutterschutzgesetz regelt Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft
Sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Entbindung haben alle Schwangeren ein Recht auf ihren Mutterschaftsurlaub. Bei Frühgeburten, bei Mehrlingen wie Zwillingen oder Drillingen oder, wenn ein Kind mit einer Behinderung auf die Welt kommt, verlängert sich der Mutterschutzurlaub auf zwölf Wochen.
Auch wenn „Urlaub“ viel schöner klingt, handelt es sich hierbei im Grunde um ein Beschäftigungsverbot für Schwangere.
Zusätzlich sind im MuSchg Arbeiten festgelegt, die du schon davor nicht mehr ausführen darfst. Dazu gehört unter anderem der Umgang mit giftigen Stoffen, aber auch Lärm und extreme Hitze oder Kälte sind ein Grund für ein Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft.
Kann auch der Hausarzt ein Beschäftigungsverbot ausstellen?
Schwangere können auch von einem Arzt von ihrer Arbeit freigestellt werden.
Daher wird zwischen einem generellen Beschäftigungsverbot und einem individuellen Beschäftigungsverbot während der Schwangerschaft unterschieden.
Generelles Beschäftigungsverbot: Schwangere und der § 11 MuSchG
Der § 11 des MuSchG listet ganz genau „unzulässige Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen für schwangere Frauen“ auf. Die Konsequenz ist natürlich ein Beschäftigungsverbot: Schwangere dürfen unter diesen Umständen nicht mehr weiterarbeiten.
Es besteht allerdings die Möglichkeit, dass der Arbeitgeber deinen Arbeitsplatz entsprechend umgestaltet. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend informiert in ihrem Leitfaden zum Mutterschutz:
„Zu einem betrieblichen Beschäftigungsverbot kommt es nach demMutterschutzgesetz nur, wenn Ihr Arbeitgeber unverantwortbare Gefährdungen für Sie oder Ihr Kind weder durch eine Umgestaltung des Arbeitsplatzes noch durch einen Arbeitsplatzwechsel ausschließen kann.“
Beispiele für verbotene Tätigkeiten für Schwangere:
- Akkordarbeit und Fließarbeit
- Arbeiten, bei denen schwere Lasten getragen werden müssen
- Nachtarbeit und Sonntagsarbeit (hier gibt es Ausnahmeregelungen)
- Umgang mit Gefahrenstoffen oder Strahlung
- Arbeiten mit starken Erschütterungen, Vibrationen oder Lärm
- Arbeiten mit großer Hitze, Kälte und Nässe
- Arbeiten, bei denen ein höheres Infektionsrisiko besteht (z.B. Rötelnvirus, Toxoplasmose)
Individuelles Beschäftigungsverbot: Schwangerschaft mit Komplikationen
Vom Gesetz vorgeschrieben werden nur allgemeine Bedingungen für ein Beschäftigungsverbot. Schwangerschaft ist aber nicht gleich Schwangerschaft und so müssen auch individuelle Fälle berücksichtigt werden.
Wie bekomme ich Beschäftigungsverbot vom Frauenarzt?
Dein Frauenarzt kann dir gegebenenfalls ein Zeugnis ausstellen, dass es dein Gesundheitszustand nicht zulässt, dass du weiterarbeitest. Das kann zum Beispiel bei einer drohenden Frühgeburt der Fall sein oder ganz allgemein bei Vorliegen einer Risikoschwangerschaft: Beschäftigungsverbote, die individuell ausgesprochen werden erfordern immer ein ärztliches Attest!
Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft zu Corona Zeiten
Problematisch ist gerade, dass die Wissenschaft noch nicht ausreichend Informationen zum Corona-Krankheitsverlauf in der Schwangerschaft gesammelt hat.
So ist beispielsweise noch nicht genug erforscht, ob Schwangere ein erhöhtes Risiko haben, an Covid-19 zu erkranken und wie sich eine Covid-Erkrankung auf das ungeborene Baby auswirkt.
So läuft die Geburt in der Corona-Pandemie
Schwangere sollten daher aus Sicherheitsgründen neben den oben genannten Verbotenen Tätigkeiten für Schwangere auch folgende Berufe mit bestimmten Tätigkeiten nicht ausüben:
Berufe, bei denen
- Kontakt zu ständig wechselnden Personen bzw. einer wechselnden Kundschaft besteht (Beispielsweise im Verkauf oder Gesundheitswesen)
- Kontakt zu einer größeren Zahl an Ansprechpersonen (auch internen) besteht (beispielsweise in der Kindernotbetreuung oder auch in einem Großraumbüro)
- die Schwangere mit SARS-CoV-2 haltigen Proben im Laborbereich in Kontakt kommt
- die Schwangere Kontakt zu möglicherweise SARS-CoV-2-infizierten Personen hat
Können außerdem folgende Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatzt nicht ausreichend umgesetzt werden, ist ein Beschäftigungsverbot auszusprechen:
- 1,5 Meter Mindestabstand zu anderen Personen
- Andere Notwendige Schutzvorkehrungen (Masken, regelmäßiges Lüften, Desinfektion etc.)
- Wenn möglich ein Einzelarbeitsplatz für Schwangere oder Homeoffice
Achtung! FFP3- Masken sind für Schwangere nicht dauerhaft geeignet.
Mehr Antworten zu arbeitsrechtlichen und arbeitsschutzrechtlichen Fragen während Corona (SARS-CoV-2) findest du auf der Seite vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
„Setzt eine Frau wegen eines Beschäftigungsverbotes in der Schwangerschaft ganz oder teilweise vor Beginn und nach Ende der Schutzfrist mit der Arbeit aus, muss sie trotzdem keine finanziellen Nachteile befürchten. Sie behält mindestens ihren Durchschnittsverdienst (Mutterschutzlohn).“
Möchtest du nach dem Mutterschutz nicht gleich wieder deinem Beruf nachgehen, sondern direkt deine Elternzeit anhängen, hast du Anspruch auf Elterngeld. Wie du das Elterngeld beantragen kannst und was dabei zu beachten ist, haben wir hier für dich zusammengefasst: Elterngeld beantragen – so geht’s.